Hören, lernen, neue Wege gehen.
Was wird gewählt?
Die Satzungen unterscheiden die Wahl eines Pfarrgemeinderates in einer Einzelpfarrei bzw. die Wahl eines gemeinsamen Pfarrgemeinderates von mehreren Pfarreien (Genehmigung durch Bischof notwendig) und die Wahl von Pfarrgemeinderräten in der Pfarreiengemeinschaft. Die Wahl ist durch eine einheitliche Wahlordnung geregelt und wird durch einen Wahlausschuss geleitet. Eine Briefwahl ist möglich. Je nach Größe der Pfarrei können dem Gremium bis zu 20 Personen angehören. Wahlberechtigt sind alle Katholiken, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Pfarrgemeinde wohnen. Gewählt oder durch den Pfarrgemeinderat hinzugewählt werden können Katholiken, die das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beträgt vier Jahre.
"Die Synodalität der Kirche ist mehr als die Kollegialität der Bischöfe. Zum synodalen Moment in der Kirche gehört ein neues Miteinander aller Getauften und Gefirmten, in dem die Unterschiede zwischen den verschiedenen Berufungen, auch die zwischen den Diensten und Ämtern, nicht eingeebnet werden, aber das Augenmerk darauf gerichtet wird, dass alle Betroffenen gehört werden und dass insbesondere die Stimme der Armen, der Schwachen und Marginalisierten zu Wort kommt. Die besondere geistliche Qualität der Synodalität lebt vom gemeinsamen Hören aufeinander und auf das, was der Geist den Gemeinden sagt (vgl. Offb 2,7). Synoden, die im Geist Jesu Christi zusammenkommen, können nicht nur beraten, sondern werden auch entscheiden. Das synodale Moment gehört ebenso auf die Ebene der Pfarrei wie der Diözese und der Bischofskonferenz bis hin zur weltkirchlichen Ebene."
Grundtext "Macht und Gewaltenteilung in der Kirche - Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag", Beschluss des Synodalen Weges von der Synodalversammlung am 3. Februar 2022 gefasst (Ziffer 68)
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